OLG Zweibrücken - Urteil vom 18.08.2022
4 U 198/21
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 8/21

Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen einer GeschäftsführerinÜberweisung von Geldern der Gesellschaft auf Konten Dritter im AuslandVerletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht eines Geschäftsführers

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 198/21

DRsp Nr. 2023/1046

Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen einer Geschäftsführerin Überweisung von Geldern der Gesellschaft auf Konten Dritter im Ausland Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht eines Geschäftsführers

1. Zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG im Zusammenhang mit Phishing-E-mails2. Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG setzt die Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht des Geschäftsführers voraus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 04.10.2021, Az. 2 HK O 8/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 72.281,82 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.