OLG Braunschweig - Beschluss vom 30.06.2020
8 U 116/19
Normen:
ZPO § 238 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 152/17

Schadensersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks durch BauarbeitenTatsächlicher Zugang einer elektronischen Abschrift eines Urteils beim Zustellungsempfänger

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 8 U 116/19

DRsp Nr. 2021/1112

Schadensersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks durch Bauarbeiten Tatsächlicher Zugang einer elektronischen Abschrift eines Urteils beim Zustellungsempfänger

Kann bei Zustellung eines Urteils in beglaubigter elektronischer Abschrift nach § 169 Abs. 4 ZPO die Authentizität der das Urteil beglaubigenden elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht beim Zustellungsempfänger bestätigt werden, hat das die Unwirksamkeit der Zustellung zur Folge. 2. Die Unwirksamkeit der Zustellung kann aber durch den tatsächlichen Zugang der elektronischen Abschrift des Urteils beim Zustellungsempfänger nach Maßgabe des § 189 ZPO geheilt werden.

I. Der Antrag der Klägerin vom 12.11.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02.10.2019 (Az.: 8 O 152/17) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02.10.2019 (Az.: 8 O 152/17) wird als unzulässig verworfen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Aufnahme der Kosten der Streithelferin. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.818,68 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 238 Abs. 4;

Gründe:

I.