I. Der Antrag der Klägerin vom 12.11.2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02.10.2019 (Az.:
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02.10.2019 (Az.:
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Aufnahme der Kosten der Streithelferin. Diese trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 21.818,68 € festgesetzt.
I.
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