I. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO wird - in gleichzeitiger Abänderung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10.09.2020 -
1. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt der Beklagte zu 1. 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in erster Instanz trägt die Klägerin 22 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz und in dem selbständigen Beweisverfahren
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|