OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2020
9 U 23/19
Normen:
WpPG § 2 Nr. 1; WpPG § 27 Abs. 1; BörsG a.F. §§ 44 ff.; VerkprospG a.F. § 13 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 147/14

Schadensersatz wegen des Erwerbs von HypothekenanleihenGrundsätze der ProspekthaftungTypisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 9 U 23/19

DRsp Nr. 2021/18239

Schadensersatz wegen des Erwerbs von Hypothekenanleihen Grundsätze der Prospekthaftung Typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

WpPG § 2 Nr. 1; WpPG § 27 Abs. 1; BörsG a.F. §§ 44 ff.; VerkprospG a.F. § 13 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.