OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.07.2019
21 U 114/18
Normen:
BGB §§ 276 ff.;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 256/16

Schadensersatz wegen einer Bauzeitverzögerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 21 U 114/18

DRsp Nr. 2020/2271

Schadensersatz wegen einer Bauzeitverzögerung

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 276 ff.;

Gründe

I.

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Beklagte hat keine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zu ihren Lasten dargelegt und das Urteil erweist sich auf der Basis der nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.700,- Euro gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 3 Abs. 5 des notariellen Kaufvertrages vom 01.12.2014 für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 04.10.2016 zusteht.

1.

Die Beklagte befand sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 5 des Kaufvertrages seit dem 01.04.2016 im Verzug.