OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.05.2021
16 U 82/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2/19

Schadensersatz wegen eines BeratungsfehlersNegativzinsen als SchadenGegenstand eines Finanzierungsberatungsvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 16 U 82/20

DRsp Nr. 2021/18035

Schadensersatz wegen eines Beratungsfehlers Negativzinsen als Schaden Gegenstand eines Finanzierungsberatungsvertrages

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.2.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 5. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1;

Gründe

I.