OLG Stuttgart - Urteil vom 16.07.2021
3 U 287/20
Normen:
HGB § 459; HGB § 452; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429 Abs. 2; HGB § 431; ADSp (2017) Nr. 23.2; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/19

Schadensersatz wegen eines TransportschadensAnspruch aus einer TransportversicherungVerkehrsvertrag über eine SeebeförderungVoraussetzungen einer Haftungsbeschränkung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen 3 U 287/20

DRsp Nr. 2022/7945

Schadensersatz wegen eines Transportschadens Anspruch aus einer Transportversicherung Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14.07.2020, 10 O 48/19 KfH, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.172,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Zinsen seit dem 16.04.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Dieses Urteil sowie das unter Ziffer I bezeichnete Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 26.110,25 € (Berufung Klägerin: 12.929,75 €; Berufung Beklagte: 13.180,50 €) festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 459; HGB § 452; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 428; HGB § 429 Abs. 2; HGB § 431; ADSp (2017) Nr. 23.2; BGB § 398;

Gründe

A.