OLG München - Endurteil vom 09.01.2020
1 U 3011/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2194/12

Schadensersatz wegen Falschbehandlung eines PferdesArt und Umfang der tierärztlichen AufklärungspflichtMaterieller oder ideeller Wert des Tieres für den Auftraggeber

OLG München, Endurteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 1 U 3011/19

DRsp Nr. 2020/1999

Schadensersatz wegen Falschbehandlung eines Pferdes Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht Materieller oder ideeller Wert des Tieres für den Auftraggeber

1. Ein Tierarzt muss seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethoden, ihre Erfolgsaussichten und Risiken und gegebenenfalls auch über in Betracht kommende Behandlungsalternativen beraten. 2. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Aufklärungspflicht kommt es auf die für den Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder dessen besondere Wünsche an; auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber ist zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Az. 9 O 2194/12, wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.