BGH - Urteil vom 13.06.2023
XI ZR 464/21
Normen:
BGB § 204 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1858
DB 2023, 2109
MDR 2023, 1047
WM 2023, 1415
ZIP 2023, 1679
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 63/18
OLG Frankfurt/Main, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 153/20

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von vier Zinscollar- und Zinssatzswap-Verträgen; Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzgl. von in der Klageschrift nicht geltend gemachten Pflichtverletzungen

BGH, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen XI ZR 464/21

DRsp Nr. 2023/9527

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss von vier Zinscollar- und Zinssatzswap-Verträgen; Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzgl. von in der Klageschrift nicht geltend gemachten Pflichtverletzungen

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag wird durch die Klageerhebung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in der Klageschrift nicht geltend gemacht sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend den Zahlungsantrag unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert vor Abschluss der Verträge vom 13. Februar 2008, vom 24. September 2008 und vom 20. Oktober 2009 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1;

Tatbestand