Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 26.07.2019 (
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten - erstinstanzlich noch im Wege gewillkürter Prozessstandschaft - Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung. Die ursprünglich auch gegen den Beklagten zu 2) als sachbearbeitenden Gesellschafter der Beklagten gerichtete Klage hat die Klägerin erstinstanzlich zurückgenommen.
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