OLG Hamburg - Beschluss vom 22.07.2021
15 U 33/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2022, 19
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 402 HKO 47/20

Schadensersatz wegen kurzfristiger Absage einer Konzertveranstaltung im Jahr 202022. Magdeburger RockgalaAbsolutes Fixgeschäft

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen 15 U 33/21

DRsp Nr. 2021/16602

Schadensersatz wegen kurzfristiger Absage einer Konzertveranstaltung im Jahr 2020 22. Magdeburger Rockgala Absolutes Fixgeschäft

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.03.2021, Aktenzeichen 402 HKO 47/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der kurzfristigen Absage einer Konzertveranstaltung im Jahr 2020.

Die Klägerin ist ein Promotion- und Veranstaltungsunternehmen und veranstaltet jährlich seit 1990 an einem Freitag im 1. Quartal des Jahres die sog. "Magdeburger Rockgala" mit ca. 2500 Gästen. Für die am 28.02.2020 geplante "22. Magdeburger Rockgala" schloss die Klägerin mit der Beklagten, einer Künstleragentur, einen Vertrag, mit welchem sich diese dazu verpflichtete, die Musiker "B. & Band" als Headliner für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Wegen der Vertragsbestimmungen wird auf Anlage K1 Bezug genommen.