1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.03.2021, Aktenzeichen
2. Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der kurzfristigen Absage einer Konzertveranstaltung im Jahr 2020.
Die Klägerin ist ein Promotion- und Veranstaltungsunternehmen und veranstaltet jährlich seit 1990 an einem Freitag im 1. Quartal des Jahres die sog. "Magdeburger Rockgala" mit ca. 2500 Gästen. Für die am 28.02.2020 geplante "22. Magdeburger Rockgala" schloss die Klägerin mit der Beklagten, einer Künstleragentur, einen Vertrag, mit welchem sich diese dazu verpflichtete, die Musiker "B. & Band" als Headliner für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen. Wegen der Vertragsbestimmungen wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
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