1. Die Berufung der Beklagten, der Nebenintervenienten zu 1) und des Nebenintervenienten zu 2) sowie die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2019, Az.
2. Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und die Nebenintervenienten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.602,47 € festgesetzt.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mängeln bei der Sanierung einer Wohnung im Erdgeschoss und Souterrain in der Hartungstraße in Hamburg.
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