OLG Hamm - Urteil vom 28.01.2021
21 U 54/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 558
ZfBR 2022, 115
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 90/18

Schadensersatz wegen mangelhafter ArchitektenleistungenAbweichung von einer vereinbarten BeschaffenheitFehlende Übereinstimmung einer Planung mit der von den Parteien entwickelten gemeinsamen Vorstellung von einem zu errichtenden Objekt

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 21 U 54/19

DRsp Nr. 2021/3720

Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit Fehlende Übereinstimmung einer Planung mit der von den Parteien entwickelten gemeinsamen Vorstellung von einem zu errichtenden Objekt

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.3.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen, 17 O 90/18, teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 89.800,33 € als abzurechnende schadensersatzrechtliche Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung sowie 2.217,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.5.2018 zu zahlen.