OLG Stuttgart - Urteil vom 17.10.2017
10 U 55/17
Normen:
BGB § 401 Abs. 1; BGB § 151 S. 1; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 75/15

Schadensersatz wegen mangelhafter BauleistungenEinrede der VerjährungAbtretung von GewährleistungsansprüchenWirksamkeit einer vertraglichen Verjährungsabrede

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen 10 U 55/17

DRsp Nr. 2020/8580

Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen Einrede der Verjährung Abtretung von Gewährleistungsansprüchen Wirksamkeit einer vertraglichen Verjährungsabrede

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2016, Az.: 3 O 75/15 nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren

aufgehoben

und die Sache zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht

zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.996.244,44 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 401 Abs. 1; BGB § 151 S. 1; BGB § 307;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz statt der Leistung wegen mangelhafter Bauleistungen durch die Beklagte am Bauvorhaben Hallen- und Freizeitbad "G. - Bad" in L. / ..... .

1. 2. 3. 1. 2.