OLG Koblenz - Beschluss vom 09.06.2021
6 U 1094/20
Normen:
BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 16.06.2020

Schadensersatz wegen mangelhafter Instandsetzungsarbeiten an einer YachtEinbau von für den Einsatz im Lenzsystem ungeeigneten Rückschlagventilen

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 1094/20

DRsp Nr. 2022/15729

Schadensersatz wegen mangelhafter Instandsetzungsarbeiten an einer Yacht Einbau von für den Einsatz im Lenzsystem ungeeigneten Rückschlagventilen

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16.06.2020 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 12.04.2021 wird zurückgewiesen.

5.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, der Beklagte habe Instandsetzungsarbeiten an seiner Yacht "...[A]" mangelhaft ausgeführt und sich dabei ergebende Hinweispflichten gegenüber dem Kläger verletzt mit der Folge, dass das Boot gesunken sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

1. 2. 3.