OLG Hamm - Urteil vom 17.02.1993
25 U 77/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 07.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 283/91

Schadensersatz wegen Mitwirkung bei einer KonkursverschleppungManipulationen eines Geschäftsführers

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 25 U 77/92

DRsp Nr. 2021/7377

Schadensersatz wegen Mitwirkung bei einer Konkursverschleppung Manipulationen eines Geschäftsführers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 7. Februar 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Deutschen Bank oder einer öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand

Der Kläger, der Konkursverwalter über das Vermögen der ... .(im folgenden Gemeinschuldnerin genannt), nimmt die Beklagten, die als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Gemeinschuldnerin tätig geworden sind, auf Schadensersatz von 5 Millionen aus einer Gesamtforderung von 19.203.361,29 DM in Anspruch wegen Mitwirkung bei der Konkursverschleppung durch den früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in dem Zeitraum vom 01.01.1983 bis zum 02.04.1987.