Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2020 - Aktenzeichen: 84.O.145/19 - wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfers zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil des Senats sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder ihr Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und Folgendes ergänzt:
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe bewusst mit dem auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer zu ihrem Nachteil gehandelt.
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