OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.05.2018
5 U 53/17
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 246/16

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen einer anwaltlichen TätigkeitDarlegungslast und Beweislast für einen bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufenden VorprozessHypothetisch erfolgreiches Ausgangsverfahren

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 5 U 53/17

DRsp Nr. 2020/10668

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit Darlegungslast und Beweislast für einen bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufenden Vorprozess Hypothetisch erfolgreiches Ausgangsverfahren

Im weiteren Regressprozess gegen einen Rechtsanwalt, der im Vorprozess erfolglos Schadensersatzansprüche gegen die im Ausgangsverfahren mit der Prüfung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragte Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof geltend gemacht hatte, muss der Kläger darlegen und beweisen, dass sowohl der Vorprozess als auch das Ausgangsverfahren bei hypothetischer Betrachtung erfolgreich verlaufen wären. Die Darlegung zum Ausgangsverfahren muss konkrete Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) aufzeigen, die, wären sie im Vorprozess durch den Beklagten angebracht worden, das mit dem ersten Regress befasste Gericht zu der Annahme veranlasst hätten, dass ein entsprechender Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgversprechend gewesen wäre.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 246/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.