OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2022
7 U 133/21
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8;
Fundstellen:
DStR 2023, 2071
GmbHR 2023, 410
NZG 2022, 1685
ZIP 2022, 1975
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2/21

Schadensersatz wegen überzahlter GeschäftsführergehälterPflichtverletzung eines GeschäftsführersWirkung einer beschlossenen Entlastung

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 7 U 133/21

DRsp Nr. 2022/10279

Schadensersatz wegen überzahlter Geschäftsführergehälter Pflichtverletzung eines Geschäftsführers Wirkung einer beschlossenen Entlastung

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.07.2021, Az. 52 O 2/21, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 73.932,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8;

Gründe:

I.