OLG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 28.10.2021
6 U 161/11
Normen:
BGB § 398 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 125
NJW-RR 2022, 354
WRP 2022, 87
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 609/10

Schadensersatz wegen unberechtigter SchutzrechtsverwarnungenAbmahnung wegen mittelbarer PatentverletzungSchaden in Gestalt von RechtsanwaltskostenBemessung der Höhe des Gegenstandswertes nach der Novembermann-Rechtsprechung

OLG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 6 U 161/11

DRsp Nr. 2021/18009

Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen Abmahnung wegen mittelbarer Patentverletzung Schaden in Gestalt von Rechtsanwaltskosten Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes nach der Novembermann-Rechtsprechung

1. Mahnt ein Patentinhaber 400 Fachhändler wegen einer Patentverletzung mit gleichlautenden Schreiben teilweise unberechtigt ab und treten die Fachhändler ihre Ansprüche wegen der unberechtigen Schutzverwarnung an ihren Zulieferer ab, der diese Ansprüche dann durch einen Rechtsanwalt geltend machen lässt, entsteht nicht für jeden abgemahnten Händler ein gesonderter Gebührenanspruch. Vielmehr handelt es sich bei der Wahrnehmung der Rechte der abgemahnten Händler um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG.2. Bei der Bemessung der Höhe des Gegenstandswertes kann es nach der Novembermann-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6.6.2019 - I ZR 150/18 - Der Novembermann) gerechtfertigt sein, für jeden abgemahnten Händler einen Einzelstreitwert anzusetzen und diesen mit der Anzahl der Abmahnungen zu multiplizieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.7.2011 teilweise abgeändert.