OLG Bamberg - Beschluss vom 09.05.2022
3 U 51/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 218/21

Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines KfzDieselmotor der Baureihe EA 288 und Abgasnorm Euro 6

OLG Bamberg, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 3 U 51/22

DRsp Nr. 2022/14707

Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kfz Dieselmotor der Baureihe EA 288 und Abgasnorm Euro 6

Bei Untersuchungen von Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der Emissionsklassen EU 5 und EU 6 sind keine unzulässigen Vorrichtungen festgestellt worden.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 02.02.2022, Az. 14 O 218/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.05.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend oder erläuternd ist noch auszuführen:

1. Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.