Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 02.02.2022, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.05.2022.
I.
Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend oder erläuternd ist noch auszuführen:
1. Die Klagepartei nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.
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