OLG Hamm - Urteil vom 11.08.2021
11 U 114/20
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1 S. 2; BeurkG § 17; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 296/19

Schadensersatzanspruch aus NotarhaftungPflichten des einen Grundstückskaufvertrag beurkundenden NotarsEinrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen 11 U 114/20

DRsp Nr. 2022/691

Schadensersatzanspruch aus Notarhaftung Pflichten des einen Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars Einrede der Verjährung

Wird ein abzutrennendes Grundstück ohne eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße veräußert, kann es zu den Pflichten des den Kaufvertrag beurkundenden Notars gehören, die Beteiligten über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Wegerechts und dessen Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit zu belehren. Der Minderwert eines Grundstücks, der daraus resultiert, dass die dingliche Sicherung eines - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründeten - Wegerechts unterbleibt, kann ein vom Notar zu ersetzender Schaden sein. Die Haftung eines Notars für den Schaden ist aufgrund einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit derzeit ausgeschlossen, wenn der geschädigte Käufer aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen seinen Prozessbevollmächtigten hat.

Tenor