Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Rechtsvorgänger der Beklagten auf die Berufung der Kläger unter Ziff. II.1. zu einem über 61.126,25 € und unter Ziff. II.3. zu einem über 4.741,32 € hinausgehenden Betrag - jeweils nebst Zinsen - verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
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