LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2018
15 Sa 1700/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 10
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 2048/17

Schadensersatzanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei verspäteter Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 15 Sa 1700/17

DRsp Nr. 2018/10749

Schadensersatzanspruch einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin bei verspäteter Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme

1. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen. 2. Versäumt es der Arbeitgeber schuldhaft, die behinderungsgerechte Beschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX zu ermöglichen, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. November 2017 - 21 Ca 2048/17 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.278,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.680,70 Euro seit dem 01.Mai 2015 und aus 597,48 Euro seit dem 01. Juni 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Berufungskosten sind vom beklagten Land alleine zu zahlen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen einer verspäteten Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach dem so genannten Hamburger Modell.