OLG München - Endurteil vom 31.03.2020
24 U 3186/18
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 4958/13

Schadensersatzanspruch eines Angehörigen eines Opfers eines GewaltverbrechensBegriff des SchockschadensFehlende pathologisch fassbare psychische BeeinträchtigungBegriff der Retraumatisierung

OLG München, Endurteil vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 24 U 3186/18

DRsp Nr. 2022/9943

Schadensersatzanspruch eines Angehörigen eines Opfers eines Gewaltverbrechens Begriff des Schockschadens Fehlende pathologisch fassbare psychische Beeinträchtigung Begriff der Retraumatisierung

Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB reicht nicht so weit, dass ein naher Angehöriger des Opfers eines Gewaltverbrechens einen Schadensersatzanspruch gegen den Gewalttäter unter dem Gesichtspunkt des "Schockschadens" hätte, wenn der nahe Angehörige 27 Jahre nach Kenntniserlangung von der Gewalttat erstmals eine pathologisch fassbare psychische Erkrankung dadurch erleidet, dass er anlässlich der Festnahme des später rechtskräftig verurteilten Verdächtigen sich in die Strafakten einarbeitet und mit dem Strafverfahren konfrontiert wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.08.2018, Az. 101 O 4958/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2;

Gründe

I.

I. II. 1. 2.