BGH - Urteil vom 13.03.2008
III ZR 165/07
Normen:
BGB § 276 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 689
DB 2008, 860
NVwZ-RR 2008, 509
VersR 2008, 1352
WM 2008, 993
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 128/05
LG Köln, vom 12.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 291/04

Schadensersatzanspruch eines ausländischen Künstlers wegen der steuerlichen Folge der von der anstellenden Gebietskörperschaft geratenen Anmietung einer Wohnung

BGH, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen III ZR 165/07

DRsp Nr. 2008/8696

Schadensersatzanspruch eines ausländischen Künstlers wegen der steuerlichen Folge der von der anstellenden Gebietskörperschaft geratenen Anmietung einer Wohnung

»Zu Schadensersatzansprüchen eines ausländischen Künstlers (Dirigenten) gegen eine Gemeinde,- weil diese ihm zur Anmietung einer Wohnung im Gemeindegebiet geraten habe, ohne zu berücksichtigen, dass diese Begründung eines Zweitwohnsitzes zu einer erhöhten Steuerbelastung führte,- sowie wegen Verletzung der Pflicht zu korrektem Steuerabzug.«

Normenkette:

BGB § 276 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein amerikanischer Staatsangehöriger mit Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands, ist ein international tätiger Dirigent. Er war ab der Spielzeit 1989/90 bis 2002 zunächst als Chefdirigent der Oper, dann als Generalmusikdirektor und Chefdirigent des Gürzenich-Orchesters der beklagten Stadt Köln tätig.