VGH Bayern - Beschluss vom 16.02.2017
6 ZB 16.1586
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 14.888

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn wegen verspäteter Beförderung hinsichtlich Verwirkung

VGH Bayern, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 6 ZB 16.1586

DRsp Nr. 2017/7063

Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn wegen verspäteter Beförderung hinsichtlich Verwirkung

1. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.2. Der Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl ist bereits verletzt, wenn für einen Beamten keine dienstliche Beurteilung erstellt wird.3. Auch bei Beförderungsaktionen, bei denen eine große Zahl von Beamten zur gleichen Zeit befördert wird ("Massenbeförderung"), hat der Dienstherr die nicht für eine Beförderung Vorgesehenen rechtzeitig vor der Ernennung der anderen über das Ergebnis der Auswahlentscheidung und die maßgebenden Gründe dafür zu unterrichten.