OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2021
7 U 9/20
Normen:
BGB § 833 S. 1; BGB § 254 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 152/19

Schadensersatzanspruch eines Hufschmieds nach einem PferdetrittVerhaltensauffälliges PferdMitverschulden des GeschädigtenKein konkludenter Haftungsausschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 9/20

DRsp Nr. 2021/4402

Schadensersatzanspruch eines Hufschmieds nach einem Pferdetritt Verhaltensauffälliges Pferd Mitverschulden des Geschädigten Kein konkludenter Haftungsausschluss

1. Der Anspruch eines Hufschmieds wegen eines Pferdetritts aus § 833 Satz 1 BGB kann regelmäßig nicht - so auch hier - unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses oder eines Handelns auf eigene Gefahr gekürzt werden.2. Ein entsprechender Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB kann jedoch im Hinblick auf § 254 Abs. 1 BGB (teilweise - hier in Höhe von 50 %) zu kürzen sein, wobei dem Tierhalter die Beweislast und dem Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast zukommt.3. Maßgeblich für das Mitverschulden eines Hufschmieds bei einem Pferdetritt ist dabei nach § 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche, nicht die in Pferdekreisen übliche Sorgfalt. Danach durfte sich der Hufschmied im vorliegenden Einzelfall nicht von hinten in "Schlagdistanz" des zu beschlagenden Pferdes begeben, weil das Pferd sich zuvor verhaltensauffällig gezeigt, u. a. den Mitarbeiter des Hufschmieds bereits getreten hatte und sich der Hufschmied auch nicht aus zwingendem Grund in den Gefahrenbereich begeben musste.

Tenor