BGH - Urteil vom 24.03.2022
VII ZR 266/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 07.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 2539/18
OLG München, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 1417/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgaswerte

BGH, Urteil vom 24.03.2022 - Aktenzeichen VII ZR 266/20

DRsp Nr. 2022/6419

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Manipulation der Abgaswerte

1. Bereits die objektive Sittenwidrigkeit des Herstellens und des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt im Verhältnis zum Fahrzeugerwerber voraus, dass es in Kenntnis der Abschalteinrichtung und im Bewusstsein ihrer billigend in Kauf genommenen Unrechtmäßigkeit geschieht.2. Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Kraftfahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für ihn handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand