BGH - Beschluss vom 23.06.2022
VII ZR 294/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/19
OLG Stuttgart, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 100/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen VII ZR 294/21

DRsp Nr. 2022/11904

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.2. Der Tatsachenvortrag einer Partei, ihre Rechtsansicht sei allgemein bekannt gewesen, beinhaltet ohne Weiteres nicht die Ansicht, dass eine außergerichtliche Streiterledigung von vornherein ausscheidet.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 2021 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 422,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.