BGH - Urteil vom 01.12.2022
VII ZR 359/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 484/19
OLG Oldenburg, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 165/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 359/21

DRsp Nr. 2023/143

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Ist im Zuge der Beseitigung der zum Schadensersatz verpflichtenden ursprünglichen Manipulationssoftware in demMotor des Typs EA 189durch ein Software-Update ein sogenanntes Thermofenster in das Klägerfahrzeug eingebaut worden, erscheinen weitere Schäden, die kausal auf dem haftungsbegründenden ursprünglichen Einbau der "Umschaltlogik" beruhen und im Rahmen des vom Kläger gewählten "großen" Schadensersatzes ersatzfähig wären, zumindest möglich.2. Eine Zulassungsbeschränkung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, sofern die Beschränkung klar und eindeutig ist.3. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann nicht damit begründet werden, dass der Kläger sich weiterhin die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den Ersatz des großen oder stattdessen des kleinen Schadens verlangt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. März 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der hilfsweise gestellte Antrag zu 5 abgewiesen worden ist.