BGH - Urteil vom 01.12.2022
VII ZR 492/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 895/19
OLG Thüringen, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1198/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen VII ZR 492/21

DRsp Nr. 2023/144

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Der Geschädigte istauf der Grundlage der §§ 826, 31, § 249 Abs. 1 BGB in den "Dieselfällen" nicht darauf beschränkt, gegen die Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und sonstiger Vorteile die Kaufsache herauszugeben. Er kann vielmehr die Kaufsache behalten und als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug zu teuer erworben hat, wobei es grundsätzlich auf den Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt.2. Aus der Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus gegebenenfalls resultierenden Stilllegungsgefahr des betroffenen Fahrzeugs ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für einen objektiven Minderwert im Kaufzeitpunkt.3. Ein Geschädigter war in den "Dieselfällen" nicht bereits im Jahr 2015 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit zur Prüfung gehalten, ob sein Fahrzeug vom sogenannten Dieselskandal betroffen war.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 2021 aufgehoben.