Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2022 die Klage auf Zahlung in Höhe von 163,20 € nebst Zinsen aus 18.640,66 € vom 7. Januar 2022 bis 25. August 2022 und aus 163,20 € ab dem 26. August 2022 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs abgewiesen hat.
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