Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 24. Zivilsenat - vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch.
Der Kläger kaufte am 11. Mai 2016 von einem Autohaus einen im Jahr 2012 erstmals zugelassenen Audi A4 allroad quattro 2.0 TDI S-tronic zum Preis von 29.500 € (km-Stand: 36.721 km). Mit Kaufvertrag vom 14. März 2019 veräußerte er das Fahrzeug zum Preis von 17.700 € weiter (km-Stand: 83.000 km).
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