BGH - Beschluss vom 09.02.2022
VII ZR 258/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 1066/19
OLG München, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 7239/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - Aktenzeichen VII ZR 258/20

DRsp Nr. 2022/9214

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit dem von der Volkswagen AG gelieferten Motor EA 189 ist sittenwidrig, wenn wenigstens eine verantwortlich für den Händler handelnde Person wusste, dass der Motor mit einer auf arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet war.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2020 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.