BGH - Urteil vom 19.09.2022
VIa ZR 95/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 442/20
OLG Koblenz, vom 23.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 946/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 19.09.2022 - Aktenzeichen VIa ZR 95/22

DRsp Nr. 2022/14590

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Auch der Restschadensersatzanspruch unterliegt der Vorteilsausgleichung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Januar 2022 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Mai 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung des Klägers abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.725,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 10. Dezember 2020 bis zum 25. November 2021 aus einem Betrag von 20.134,87 €, der sich Tag für Tag linear auf 18.725,25 € ermäßigt, sowie aus 18.725,25 € seit dem 26. November 2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw VW Tiguan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer XXX zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.