OLG Brandenburg - Urteil vom 05.05.2021
11 U 168/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 179/17

Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein unbeaufsichtigtes LagerfeuerVoraussetzungen einer VerkehrssicherungspflichtSicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der konkreten Handlungssituation und GefährdungssituationAufsichtspflichtverletzung von Eltern als Mitverschulden

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 11 U 168/18

DRsp Nr. 2021/8529

Schadensersatzanspruch eines Kleinkindes wegen Verbrennungen durch ein unbeaufsichtigtes Lagerfeuer Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der konkreten Handlungssituation und Gefährdungssituation Aufsichtspflichtverletzung von Eltern als Mitverschulden

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 179/17, in der Fassung des am 16.10.2018 verkündeten Ergänzungsurteils, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten verursachten Kosten, zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 90.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;

Tatbestand: