1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten verursachten Kosten, zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 90.000,00 € festgesetzt.
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