Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 14.727,99 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger fordert von den Beklagten restlichen Werklohn.
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