LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2016
L 11 KA 55/13
Normen:
SGB V § 115b; UWG §§ 2 ff.; UWG §§ 9 f.;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KA 187/11

Schadensersatzanspruch gegen einen KrankenhausträgerStufenklageWettbewerbswidriges VerhaltenRechtsbruchtatbestand

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 55/13

DRsp Nr. 2017/5559

Schadensersatzanspruch gegen einen Krankenhausträger Stufenklage Wettbewerbswidriges Verhalten Rechtsbruchtatbestand

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz bei wettbewerbswidrigem Verhalten folgt aus den §§ 2 und 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 und den §§ 9 und 10 UWG. 2. Diese Vorschriften regeln, dass ein Marktteilnehmer einem Konkurrenten jedenfalls dann Schadensersatz leisten muss, wenn er im geschäftlichen Verkehr gesetzlichen Vorschriften zuwiderhandelt, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (sogenannter Rechtsbruchtatbestand). 3. Um solche Vorschriften handelt es sich bei § 115b SGB V i.V.m. dem AOP-Vertrag.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von April 2005 bis August 2006 Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen ambulanten Operationen mit welcher Vergütung - einschließlich Angabe der betreffenden Gebührennummern nach dem EBM - die im N-krankenhaus T tätigen Anästhesisten mit den Ärzten Dres. Q, T und C kooperierten. Die Entscheidung über Kosten und Streitwert bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 115b; UWG §§ 2 ff.; UWG §§ 9 f.;

Tatbestand