OLG Hamm - Urteil vom 15.09.2021
11 U 5/21
Normen:
BNotO § 39 Abs. 4; BNotO § 46 S. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2022, 594
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 356/19

Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen festgesetzter GrunderwerbssteuernInhaltliche falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen KaufvertragAnzeigepflicht des steuerpflichtigen Urkundsbeteiligten

OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 11 U 5/21

DRsp Nr. 2022/1122

Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen festgesetzter Grunderwerbssteuern Inhaltliche falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen Kaufvertrag Anzeigepflicht des steuerpflichtigen Urkundsbeteiligten

1. Nimmt ein Notar zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht gem. § 18 GrEStG eine inhaltliche falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen Kaufvertrag auf, folgt allein hieraus keine Haftung gegenüber den Urkundsbeteiligten, weil die Regelung des § 18 GrEStG in Bezug auf diese nicht drittschützend ist.2. Eine Anzeigepflicht des steuerpflichtigten Urkundsbeteiligten nach § 19 GrEStG besteht unabhängig von und neben der Anzeigepflicht des Notars. 3. Weder aus § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG noch aus § 14 Abs. 1 S. 2 BeurkG ergibt sich eine allgemeine Amtspflicht des Notars, über etwaige (grunderwerbs-)steuerliche Folgen des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren.4. Der Notar kann aber haften, wenn er dennoch falsch über Fragen des Steuerrechts belehrt oder wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss (erweiterte Belehrungspflicht), einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er fälschlicherweise annimmt, die sich aus dem beurkundenden Geschäft ergebenden steuerlichen Fragen seien geklärt, und der Notar den Beteiligten nicht auf die Fehlvorstellung hinweist.

Tenor