OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2008
I-23 U 64/07
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 199 ; BGB § 249 ; BGB § 254 ; BGB § 280 ; ZPO § 256 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 (a.F.) ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt. 2008, 260
MDR 2008, 802
OLGReport-Düsseldorf 2008, 310
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.04.2007

Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen Verletzung der Hinweispflicht auf Notwendigkeit der Führung eines Fahrtenbuchs und unterlassener Beratung zur Betriebsaufspaltung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen I-23 U 64/07

DRsp Nr. 2008/5674

Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen Verletzung der Hinweispflicht auf Notwendigkeit der Führung eines Fahrtenbuchs und unterlassener Beratung zur Betriebsaufspaltung

1. Im Rahmen seines Auftrags muss ein Steuerberater seinen Mandanten grundsätzlich ungefragt auf jede für ihn erkennbare Gefahr einer Steuerbelastung hinweisen, der durch geeignete Maßnahmen und Empfehlungen entgegengewirkt werden kann. Das gilt auch für die Gefahr der Besteuerung eines geldwerten Vorteils wegen vermuteter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs. Ein Steuerberater ist daher verpflichtet, dem Mandanten zu empfehlen, für jedes Fahrzeug, für das die 1%-Besteuerung vermieden werden soll, ein Fahrtenbuch zu führen. 2. Durch die Versendung eines Mandantenrundschreibens erfüllt ein Steuerberater die ihm obliegenden Hinweispflichten nicht ausreichend. Der Steuerberater schuldet eine konkrete, auf die speziellen Probleme des Mandanten bezogene Belehrung; allgemeine Ausführungen zur "privaten Kfz-Nutzung" in einem Mandantenrundschreiben hönnen konkrete Hinweise jedoch nicht ersetzen.