OLG Hamm - Beschluss vom 12.01.2021
7 U 75/19
Normen:
RettG NRW § 7a Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 227/18

Schadensersatzanspruch nach einem Kollaps bei einem Marathon gegen den VeranstalterFehlende Kommunikationsverbindung zwischen Streckenposten und Rettungskräften

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 75/19

DRsp Nr. 2021/4121

Schadensersatzanspruch nach einem Kollaps bei einem Marathon gegen den Veranstalter Fehlende Kommunikationsverbindung zwischen Streckenposten und Rettungskräften

Der Veranstalter eines (Halb-)Marathons ist im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht ohne entsprechende behördliche Auflagen nicht verpflichtet, für eine direkte Kommunikationsverbindung zwischen Streckenposten und Rettungs- sowie Notarztwagen zu sorgen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 10.09.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 19 O 227/18) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 -4 ZPO.

Den Klägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Normenkette:

RettG NRW § 7a Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.