OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.02.2021
4 U 8/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 831 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 7/19

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallVerletzung der VerkehrssicherungspflichtAbstellen eines GabelstaplersVerbotswidriges Befahren eines Gehweges mit einem Fahrrad

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 8/20

DRsp Nr. 2021/12889

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Abstellen eines Gabelstaplers Verbotswidriges Befahren eines Gehweges mit einem Fahrrad

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.1.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 17 O 7/19) wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % des ihm bei dem Unfall vom 4.5.2018 in H. in der B. Straße entstandenen materiellen und immateriellen Schadens zu erstatten, soweit nicht Forderungsübergang auf einen Sozialleistungsträger erfolgt ist.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2019 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 831 Abs. 1;

Gründe:

I.