Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.08.2019, Az.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
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