BGH - Urteil vom 29.06.2021
VI ZR 130/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 293; BGB § 826;
Fundstellen:
VersR 2021, 1178
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 328/18
OLG Karlsruhe, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 342/19

Schadensersatzanspruch und Feststellung des Annahmeverzugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kfz

BGH, Urteil vom 29.06.2021 - Aktenzeichen VI ZR 130/20

DRsp Nr. 2021/11602

Schadensersatzanspruch und Feststellung des Annahmeverzugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kfz

Zu den Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall.

Die Forderung jedenfalls eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes, den Annahmeverzug begründendes Angebot der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung aus. Der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden ist, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs SEAT Alhambra mit der Fahrzeugidentifikationsnummer VSSZZZ7NZFV524384 in Annahmeverzug befindet. Auch insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. April 2019 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%, die Kosten der zweiten Instanz tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.