OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2021
7 U 27/20
Normen:
BGB § 831; BGB § 31;
Fundstellen:
MDR 2021, 874
NJW-RR 2021, 1112
VersR 2021, 1452
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 150/18

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter VerkehrssicherungspflichtverletzungAbdecken von Versorgungsleitungen auf JahrmärktenAbdeckung selbst als abhilfebedürftige GefahrenquelleFaktische Delegation einer Verkehrssicherungspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 27/20

DRsp Nr. 2021/9660

Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten Abdeckung selbst als abhilfebedürftige Gefahrenquelle Faktische Delegation einer Verkehrssicherungspflicht

1. Das Abdecken von Versorgungsleitungen auf Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen mit Matten kann grundsätzlich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügen.2. Es begründet aber eine eigenständige - hier verletzte - Verkehrssicherungspflicht, wenn die Abdeckmatten selbst eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellen, weil sie im Randbereich wellig sind/vom Boden abstehen und von in dichtem Gedränge aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum wahrzunehmen sind.3. Die Delegation einer Verkehrssicherungspflicht kann - wie hier von Seiten des veranstaltenden Vereins - auch faktisch erfolgen, wenn die Übertragung gleichwohl derart klar und eindeutig ist, dass eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sichergestellt ist.4. Seiner Kontroll- und Überwachungspflichten kann der Delegierende im Einzelfall - so hier - nachkommen, wenn er das Verlegen der Abdeckmatten kontrolliert und keine Anhaltspunkte dafür hat, dass von Seiten des Delegierten ungeeignete Abdeckmatten verwendet werden.