OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2020
2 U 34/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 336/17

Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer VerkehrssicherungspflichtHerabfallender Ast von einem äußerlich gesunden BaumVorlage eines PrivatgutachtensEinander widersprechende GutachtenBesondere Sorgfalt bei der Beweiswürdigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 U 34/19

DRsp Nr. 2020/5150

Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht Herabfallender Ast von einem äußerlich gesunden Baum Vorlage eines Privatgutachtens Einander widersprechende Gutachten Besondere Sorgfalt bei der Beweiswürdigung

1. Bei Vorlage eines Privatgutachtens, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, ist bei der Beweiswürdigung besondere Sorgfalt geboten. 2. Der Tatrichter darf den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.01.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 336/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).