Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.5.2016 (
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu jeweils 1/3.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft ( §§ 313 a Abs. 1 Satz 1 , 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
II.
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