BGH - Urteil vom 04.10.2018
III ZR 213/17
Normen:
BGB § 309 Nr. 12 Hs. 2; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
WM 2018, 2175
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 340/15
OLG Celle, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 147/16

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und Beweislast des Anlegers für die Nichtübergabe des Emissionsprospekts

BGH, Urteil vom 04.10.2018 - Aktenzeichen III ZR 213/17

DRsp Nr. 2018/16625

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung; Darlegungslast und Beweislast des Anlegers für die Nichtübergabe des Emissionsprospekts

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen zum verspäteten Zugang eines Emissionsprospekts vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 309 Nr. 12 Hs. 2; HGB § 172 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.