BGH - Urteil vom 30.03.2017
III ZR 139/15
Normen:
BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 14/14
OLG Zweibrücken, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 86/14

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.e. Anlagevermittlungsvertrags; Überprüfung der Plausibilität der Anlageform

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - Aktenzeichen III ZR 139/15

DRsp Nr. 2017/5012

Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.e. Anlagevermittlungsvertrags; Überprüfung der Plausibilität der Anlageform

Ein Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt, zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Eine unterlassene oder unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage führt im Hinblick auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht aber nur dann zu einer Haftung des Vermittlers, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, weil ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand